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Herzlich Willkommen!

Unternehmer und sonstige Inhaber  von Trinkwassererwärmungsanlagen sind verpflichtet die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.d.R.T.) zum regelkonformen Betrieb der Anlage zu beachten. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Tnkwasserinstallationen von privat bzw. gewerblichen genutzten Gebäuden ist grundsätzlich der Unternehmer verantwortlich (§ 4 TrinkwV 2001). Die Untersuchungspflicht (§ 14 TrinkwV 2001), Informationspflichten (§ 21 TrinkwV 2001) sowie Handlungspflichten (§ 16 TrinkwV 2001) gelten dabei für alle Betreiber, z.B. Hauseigentümer, Eigentümergemeinschaften, Baugenossenschaften, Vermieter, Hausverwaltungen, öffentliche und gewerbliche Einrichtungen, Bäderbetriebe usw.

 

Untersuchungsverfahren § 15 der TrinkwV 

  • Die Analyse der entnommenen Wasserprobe muss durch ein staatlich zugelassenes Labor erfolgen, das in der jeweiligen Landesliste der Gesundheitsämter gelistet sein muss
  • Sowohl der Versand der entnommenen Wasserprobe als auch die Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse müssen unter Einbehaltung der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt werden

 

Anzeigen- und Handlungspflicht 

  • Ein Befund (>100 KbE/100ml) muss dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich gemeldet werden. Die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen hat umgehend zu erfolgen.
  • Nach vier Wochen muss in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt eine erneute Prüfung der Trinkwasserqualität vorgenommen werden
  • Die Untersuchungsergebnisse unterliegen einer 10-jährigen Archivierungspflicht

 

Was müssen Sie beachten?

  •  Wir empfehlen unseren Kunden, zeitnah einen Installateur zur Montage der Probenahmeventile zu beauftragen.